Navigation

Kontaktdaten

Dipl. Ing. Barbara Ludwigs
Architektin, Energieberaterin
Auf der Höhe 14
53797 Lohmar
(Anfahrt)

Tel.: 02246 / 3089050
Handy: 0178 / 6202240
Per E-Mail
Zum Kontaktformular

Energieausweis potentiellen Kunden zeigen

Sie wollen ein bestehendes Gebäude unverändert, ganz oder teilweise verkaufen, neu vermieten oder neu verpachten. Wenn Ihre potentiellen Kunden den Energieausweis verlangen, müssen Sie ihnen unverzüglich einen gültigen Energieausweis zeigen. Sie könnten ihn beispielsweise im Treppenhaus aushängen, wenn Ihre Kunden das Gebäude besichtigen.

Achtung:
Wenn Sie den Energieausweis Ihren potentiellen Käufern oder Neumietern vorsätzlich oder leichtfertig auf Verlangen nicht gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 zugänglich machen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 15.000 Euro betragen.

Verantwortlich
im Sinne der EnEV ist der jeweilige Verkäufer, Vermieter oder Verpächter der Immobilie.

- EnEV 2009 § 16 (Ausstellung Energieausweise) Absatz 2

Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
Dabei soll der Energieausweis korrekt sein und kann somit kein günstiger Online -Bedarfsenergieausweis sein.

- EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr. 2.

§ 8 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung

  1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
  2. nach § 5a Satz 1 oder
  3. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder § 7a

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Achten Sie auch Dumping-Energieausweise!